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von Niki Vogt
Gute Nachrichten: So langsam bröckelt die Akzeptanz der Knallhart-Eindämmungsmaßnahmen bei Ärzten, Fachleuten, Staatsanwälten und Richtern. Immer mehr Gerichte tun das, was die Politik und die Medien versuchen, niederzuhalten: Sie hören unabhängige Experten und holen sich deren Gutachten ein. Sie schauen in Studien, die die Mainstreammedien nicht publizieren. Das Weimarer Familiengericht hat sich nun auf die Klage einer Mutter hin mit der Materie gründlich befasst. Die scharfen Maßnahmen bringen zu einem großen Teil wesentlich mehr Schaden als Nutzen und sie verletzen die Grundrechte der Kinder in mannigfaltiger Weise.
Am 8. April 2021 urteilte das Familiengericht Weimar in einem Eilverfahren (Aktenzeichen 9 F 148/21), dass es an zwei Schulen in Weimar (in die die Kinder der Klägerin gehen) ab sofort verboten ist, den Schülern eine „Mund-Nasen-Bedeckung“ vorzuschreiben. Insbesondere FFP2-Masken. Auch die AHA-Mindestabstände müssen nicht mehr eingehalten werden und der Präsenzunterricht ist zum Wohl der Kinder aufrecht zu erhalten.
Dies ist ein langer Artikel, aber er lohnt sich auf jeden Fall zu lesen. Ein so ausführliches, gut begründetes und auf anerkannten Studien und Untersuchungen basierendes Urteil ist eine Sternstunde deutscher Rechtsprechung. Hier hatte das Gericht den Mut, Sachverständige, Studien und Gutachter vorurteilslos anzuhören und auszuwerten.
An diesem umfassend fundierten Urteil kommt keine Bundes- oder Landesregierung mehr vorbei. Das kann man einfach nicht wegignorieren. Und wenn doch, dann wissen sie sehr genau, was sie tun.
Das Urteil von 178 Seiten mit Quellen und Literatur ist im Volltext hier zu lesen.
Physische, psychische und pädagogische Schädigung der Kinder
Das Gerichtsverfahren ist ein „Kinderschutzverfahren“ gem. § 1666 Abs. 1 und 4 BGB. Die Mutter strengte es für ihre zwei minderjährigen Söhne im Alter von 14 bzw. 8 Jahren an. Sie sieht physische, psychische und pädagogische Schäden für ihre Kinder, ohne dass der Schädigung ein Nutzen für die Kinder oder für Dritte gegenüberstehe. Gleichzeitig sieht sie zahlreiche Rechte der Kinder und ihrer Eltern aus Gesetz, Verfassung und internationalen Konventionen verletzt.
Das Familiengericht Weimar kam aufgrund eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage und der Anhörung und Auswertung der Gutachten verschiedener Fachleute zu dem Schluss, dass die Hygieneregeln und Maßnahmen eine akut vorhandene Gefahr für das geistige, körperliche und seelische Wohl des Kindes darstellen und die Gefahr bestehe, dass sich bei Fortführung und weiterer Entwicklung ohne eine Intervention eine erhebliche Schädigung des Kindeswohls mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.
Aus dem Urteil:
Eine solche Gefährdung liegt hier vor. Denn die Kinder werden insbesondere durch die Pflicht, während der Schulzeit Gesichtsmasken zu tragen und Abstände untereinander und zu weiteren Personen einzuhalten, in ihrem geistigen, körperlichen und seelischen Wohl nicht nur gefährdet, sondern darüber hinaus schon gegenwärtig geschädigt. Dadurch werden zugleich zahlreiche Rechte der Kinder und ihrer Eltern aus Gesetz, Verfassung und internationalen Konventionen verletzt. Das gilt insbesondere für das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Grundgesetz sowie für das Recht aus Artikel 6 Grundgesetz auf Erziehung und Betreuung durch die Eltern
Die Vorschriften des Landes Thüringen seien, so der Richter, nicht zu befolgen, weil sie verfassungswidrig und damit ex tunc (von Anfang an) nichtig sind, da sie gegen den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Artikel 20, 28 Grundgesetz) verstoßen.
Aus dem Urteil:
Nach diesem auch als Übermaßverbot bezeichneten Grundsatz müssen die zur Erreichung eines legitimen Zwecks vorgesehenen Maßnahmen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn – soll heißen: bei Abwägung der mit ihnen erreichten Vor- und Nachteile – sein. Die entgegen § 1 Absatz 2 IfSG nicht evidenzbasierten Maßnahmen sind bereits ungeeignet, den mit ihnen verfolgten grundsätzlich legitimen Zweck zu erreichen, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden oder das Infektionsgeschehen mit dem Virus SARS-CoV- 2 abzusenken. In jedem Fall sind sie aber unverhältnismäßig im engeren Sinne, denn den dadurch bewirkten erheblichen Nachteilen/Kollateralschäden steht kein erkennbarer Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenüber.
Dabei – und das ist den Wenigsten klar, liegt die Beweislast nicht beim Kläger. Nicht die Eltern müssen für ihre Kinder belegen, dass die Maßnahmen unverhältnismäßig sind, sondern umgekehrt das Staat, bzw. das Bundesland muss beweisen, dass die rechtlichen Vorschriften und Maßnahmen, die die Rechte der Beteiligten tangieren, dazu „geeignet sind, die angestrebten Zwecke zu erreichen, und dass sie ggfls. verhältnismäßig sind“. Und das muss mit wissenschaftlicher Evidenz passieren.
Internationale wissenschaftliche Studien: Wirksamkeit von Masken für gesunde Personen in der Öffentlichkeit nicht belegt, Abstandsregeln bei Gesunden nicht sinnvoll
Dennoch hat das Gericht sogar den Beweis angetreten, dass es eben keine wissenschaftliche Evidenz für den behaupteten Nutzen der Masken gibt. Der vom Gericht bestellte Gutachter, Frau Prof. Kappstein konnte nach Auswertung der gesamten internationalen Datenlage zum Thema „Masken“ darlegen, dass eine Effektivität von Masken für gesunde Personen in der Öffentlichkeit nicht durch wissenschaftliche Evidenz belegt ist.
Aus dem Urteil:
Ebenso sind ‚Fremdschutz‘ und die ‚unbemerkte Übertragung‘, womit das RKI seine ‚Neubewertung‘ begründet hat, nicht durch wissenschaftliche Fakten gestützt. Plausibilität, mathematische Schätzungen und subjektive Einschätzungen in Meinungsbeiträgen können bevölkerungsbezogene klinisch-epidemiologische Untersuchungen nicht ersetzen. Experimentelle Untersuchungen zur Filterleistung von Masken und mathematische Schätzungen sind nicht geeignet, eine Wirksamkeit im wirklichen Leben zu belegen. Die internationalen Gesundheitsbehörden sprechen sich zwar für das Tragen von Masken im öffentlichen Raum aus, sagen aber auch, dass es dafür keine Belege aus wissenschaftlichen Untersuchungen gibt. Vielmehr sprechen alle gegenwärtig verfügbaren wissenschaftlichen Ergebnisse dafür, dass Masken keinen Effekt auf das Infektionsgeschehen haben. Durchweg alle Publikationen, die als Beleg für die Wirksamkeit von Masken im öffentlichen Raum angeführt werden, lassen diese Schlussfolgerung nicht zu. Das gilt auch für die sog. Jena-Studie, wie die Gutachterin im Gutachten eingehend darlegt. Denn bei der Jena-Studie – wie die große Mehrheit der weiteren Studien eine auf theoretischen Annahmen beruhende rein mathematische Schätzungs- oder Modellierungsstudie ohne reale Kontaktnachverfolgung mit Autoren aus dem Bereich der Makroökonomie ohne epidemiologische Kenntnisse – bleibt, wie von der Gutachterin detailliert erläutert, der entscheidende epidemiologische Umstand unberücksichtigt, dass die Infektionswerte bereits vor Einführung der Maskenpflicht in Jena am 6. April 2020 (etwa drei Wochen später im ganzen Bundesgebiet) deutlich zurückgingen und es bereits Ende März 2020 kein relevantes Infektionsgeschehen in Jena mehr gab.
Und nicht nur, dass der behauptete Zweck nicht erfüllt wird, darüber hinaus erkannte das Gericht aufgrund von Studienergebnissen, seien die Masken sogar schädlich und gefährlich:
Jede Maske muss, wie die Gutachterin weiter ausführt, um prinzipiell wirksam sein zu können, richtig getragen werden. Masken können zu einem Kontaminationsrisiko werden, wenn sie angefasst werden. Sie werden aber von der Bevölkerung zum einen nicht richtig getragen und zum anderen sehr häufig mit den Händen berührt. Das ist ebenso bei Politikern zu beobachten, die im Fernsehen zu sehen sind. Der Bevölkerung wurde nicht beigebracht, Masken richtig zu benutzen, es wurde nicht erklärt, wie man sich unterwegs die Hände waschen soll bzw. wie eine effektive Händedesinfektion durchgeführt wird. Es wurde ferner nicht erklärt, warum die Händehygiene wichtig ist und dass man darauf achten muss, sich mit den Händen nicht an Augen, Nase und Mund zu fassen. Die Bevölkerung wurde mit den Masken quasi allein gelassen. Das Infektionsrisiko wird durch das Tragen der Masken nicht nur nicht gesenkt, sondern durch die inkorrekte Handhabung der Maske noch gesteigert. Die Gutachterin legt dies in ihrem Gutachten ebenso eingehend dar wie den Umstand, dass und aus welchen Gründen es „wirklichkeitsfremd“ ist, den angemessenen Umgang der Bevölkerung mit Masken zu erreichen.
Dazu kommt, wie wir wissen, dass Viren viel zu klein sind, um sie mit den Masken wirksam aus der eingezogenen Atemluft „ausfiltern“ zu können. Ausgeatmete Viren passieren ebenfalls die Poren der Masken problemlos und entweichen beim Ausatmen überdies auch links, rechts, oben und unten aus der Maske heraus. Auf diesem Weg kommen sie auch ungefiltert herein. Wer im Winter bei Kälte einmal ordentlich ausatmet, kann das anhand der Atemdampfwolke wunderbar beobachten.
Auch die Aerosoltheorie verwarf das Weimarer Familiengericht:
Die Übertragung von SARS-CoV-2 durch ‚Aerosole‘, also durch die Luft, ist medizinisch nicht plausibel und wissenschaftlich unbewiesen. Sie stellt eine Hypothese dar, die hauptsächlich auf Aerosol-Physiker zurückgeht, die der Gutachterin zufolge nachvollziehbarerweise von ihrem Fachgebiet her medizinische Zusammenhänge nicht beurteilen können. Die ‚Aerosol‘- Theorie ist für das menschliche Zusammenleben außerordentlich schädlich und führt dazu, dass sich Menschen in keinem Innenraum mehr sicher fühlen können, und manche fürchten sich sogar außerhalb von Gebäuden vor einer Infektion durch ‚Aerosole‘. Zusammen mit der ‚unbemerkten‘ Übertragung führt die ‚Aerosol‘-Theorie dazu, dass in jedem Mit-Menschen ein Infektionsrisiko gesehen werden kann.
Die geänderten Einlassungen der Politik zu Masken, erst Stoffmasken in 2020, dann seit Anfang 2021 entweder OP-Masken oder FFP2-Masken, lassen jede klare Linie vermissen. Auch wenn OP-Masken und FFP-Masken beides medizinische Masken sind, haben sie unterschiedliche Funktionen und sind deshalb nicht austauschbar. Entweder hat die Politik, die diese Entscheidungen getroffen hat, selbst nicht verstanden, wozu welcher Maskentyp sich prinzipiell eignet, oder es kommt ihr darauf nicht an, sondern nur auf den symbolischen Wert der Maske. Die Masken-Entscheidungen der Politik sind aus der fachlichen Sicht der Gutachterin nicht nachvollziehbar und schonend ausgedrückt als unplausibel zu bezeichnen.
Es bleibt nicht viel übrig von der Effektivität der Vorschriften und Eindämmungsmaßnahmen. Die Gutachterin führte auch noch wissenschaftliche Erkenntnisse zum Abstand halten an. Außer bei der medizinischen Patientenversorgung, so das Urteil, gibt es keine wissenschaftlichen Untersuchungen, die eine Wirksamkeit der Abstandsregel in der Corona-Pandemie belegen könnte.
Hierzu stellt das Gericht fest:
1. Bei vis-à-vis-Kontakten einen Abstand von etwa 1,5 m (1 – 2 m) einzuhalten, wenn eine der beiden Personen Symptome einer Erkältung hat, kann als eine sinnvolle Maßnahme bezeichnet werden. Im wissenschaftlichen Sinne gesichert ist sie allerdings nicht, sondern es gibt lediglich Anhalt dafür oder kann als plausibel bezeichnet werden, dass es eine wirksame Maßnahme ist, um sich vor einem Erregerkontakt durch Tröpfchen respiratorischen Sekrets zu schützen, wenn die Kontaktperson Zeichen einer Erkältung hat. Ein Rundum-Abstand dagegen ist nicht sinnvoll, um sich zu schützen, wenn die Kontaktperson erkältet ist.
2. Einen Rundum-Abstand oder auch nur einen vis-à-vis-Abstand von etwa 1,5 m (1 – 2 m) zu einhalten, wenn keiner der anwesenden Personen Zeichen einer Erkältung hat, wird durch wissenschaftliche Daten nicht gestützt. Dadurch wird aber das Zusammenleben der Menschen und insbesondere der unbeschwerte Kontakt unter Kindern sehr stark beeinträchtigt, ohne dass ein Nutzen im Sinne des Infektionsschutzes erkennbar ist.
3. Nahe Kontakte, also unter 1,5 m (1 – 2 m), unter Schülern oder zwischen Lehrern und Schülern oder unter Kollegen bei der Arbeit etc. stellen aber auch selbst dann kein Risiko dar, wenn einer von beiden Kontaktpersonen Erkältungszeichen hat, weil die Dauer solcher Kontakte in der Schule oder auch bei Erwachsenen irgendwo in der Öffentlichkeit viel zu kurz ist, damit es zu einer Tröpfchenübertragung kommen kann. Das zeigen auch Untersuchungen aus Haushalten, wo trotz des engen Zusammenlebens mit zahlreichen Haut- und Schleimhautkontakten nur wenige Mitglieder des Haushalts erkranken, wenn einer eine respiratorische Infektion hat.
Denn eine Kontaktübertragung ist weit weniger häufig, als in den offiziellen Verlautbarungen angegeben. Die Gutachterin führte eine im Dezember 2020 erschienenen systematischen Review mit Metaanalyse über Corona-Übertragungen in Haushalten an, in der festgestellt wurde, dass es eine zwar höhere, aber immer noch nicht überhöhte Übertragungsrate bei symptomatischen Covid-Fällen von 18 % gibt, sowie eine äußerst geringe Virus-Übertragung bei asymptomatischen Fällen von lediglich 0,7 %. Die Wahrscheinlichkeit, dass Asymptomatische/Gesunde das Virus übertragen, sei daher bedeutungslos.
Daher kommt das Gericht zu dem Urteil:
Es gibt keine Belege dafür, dass Gesichtsmasken unterschiedlicher Art das Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2 überhaupt oder sogar nennenswert senken können. Diese Aussage trifft auf Menschen aller Altersgruppen zu, also auch auf Kinder und Jugendliche sowie auf asymptomatische, präsymptomatische und symptomatische Personen.
Im Gegenteil besteht eher die Möglichkeit, dass durch die beim Tragen von Masken noch häufigeren Hand-Gesichtskontakte das Risiko erhöht wird, selbst mit dem Erreger in Kontakt zu kommen oder Mit-Menschen damit in Kontakt zu bringen. Für die normale Bevölkerung besteht weder im öffentlichen noch im privaten Bereich ein Infektionsrisiko, das durch das Tragen von Gesichtsmasken (oder anderen Maßnahmen) gesenkt werden könnte. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass die Einhaltung von Abstandsvorschriften das Infektionsrisiko senken kann. Dies gilt für Menschen aller Altersgruppen, also auch für Kinder und Jugendliche.
Die Gutachterin legte schlüssig dar, dass die Empfehlungen des RKI und der S3-Leitlinie der Fachgesellschaften lediglich auf Beobachtungsstudien, Laboruntersuchungen zum Filtereffekt und Modellierungsstudien beruhen, die nur „niedrige und sehr niedrige Evidenz“ liefern. Aufgrund der zugrundeliegenden Methodik lieferten solchen Studien keine wirklich validen Schlüsse auf den Effekt von Masken im Alltag und an Schulen. Zudem seien die Ergebnisse der einzelnen Studien und auch neuerer Beobachtungsstudien unterschiedlich, ja sogar widersprüchlich.
Sehr eindrucksvoll wird im Urteil (ab Seite 126) dargelegt, welche körperlichen Beschwerden die Masken bei Kindern auslösen. Atemnot, Schwindel, Müdigkeit, Übelkeit Krankheitsgefühl, Engegefühl im Brustkorb, Herzrasen, Ohrenrauschen, Ohnmachtsanfälle, Erbrechen, Schulangst …
Eine Auswahl der psychischen Beschwerden (Seite 128): Gereiztheit, schlechter Schlaf, Entwicklung von Ängsten, allgemeine Zukunftsangst, Erstickungsangst, Angst vor Tode der Angehörigen, Albträume, Angst vor Menschen, weil deren Mimik und Identität für die Kinder nicht mehr erkennbar ist.
Zu möglichen Giftstoffen in Masken ab Seite 132.
Angeblich steigende Infektionszahlen bei Kindern nur aufgrund vermehrter Testungen
Hieß es bisher, dass Kinder eigentlich fast nie Covid-19 bekommen, aber gleichzeitig angeblich regelrechte „Virenschleudern“ seien, wird jetzt in den Medien dauernd berichtet, wie sich Covid angeblich explosionsartig unter Kindern verbreitet. Und das, obwohl die Schulen hauptsächlich auf Homeschooling umgestellt haben und – wenn es überhaupt Präsenzunterricht gibt – penibel große Abstände zwischen den Schülern durchsetzen. Wie man dann den angeblich enorm steigenden Covid-Fällen unter Kindern mit noch mehr Abstand und Homeschooling Einhalt gebieten will, ist schwer nachvollziehbar.
Aus dem Urteil:
Die aktuell angeblich steigenden Infektionszahlen bei Kindern gehen nach den Ausführungen des Gutachters mit hoher Wahrscheinlichkeit in Wirklichkeit darauf zurück, dass die Testanzahl bei den Kindern in den vorangegangenen Wochen stark zugenommen hat. Da das Ansteckungsrisiko an Schulen an sich sehr klein ist, ist selbst bei einer möglichen Erhöhung der Ansteckungsrate bei der neuen Virusvariante B.1.1.7 in der in Studien vermuteten Größenordnung nicht damit zu rechnen, dass sich an Schulen die Virusausbreitung nennenswert erhöht. Diesem geringen Nutzen stehen zahlreiche mögliche Nebenwirkungen in Bezug auf das körperliche, psychische und soziale Wohlergehen von Kindern entgegen, unter denen zahlreiche Kinder leiden müssten, um eine einzige Ansteckung zu verhindern. Diese legt der Gutachter unter anderem anhand des in der Fachzeitschrift Monatsschrift Kinderheilkunde veröffentlichten Nebenwirkungsregisters eingehend dar.
PCR-Tests und Schnelltests ungeeignet zur Messung von Covid-Infektionen
Mittlerweile weiß jeder informierte Bürger, dass mit dem PCR-Test nur Genetische Materialfetzchen des Coronavirus nachgewiesen werden können, allerdings nicht, ob diese überhaupt noch virulent sind oder vielleicht schon vom Immunsystem abgetötete Covid-Viren oder Zellmüll, der zufällig eine solche, kurze Gensequenz aufweist oder beispielsweise verwandte, harmlose Corona-„Schnupfenviren“. PCR-Tests können nicht feststellen, ob die gefundenen RNA-Stücke von infektionstüchtigen und somit vermehrungsfähigen, „lebenden“ Viren stammt.
Ein weiterer Gutachter, Frau Prof. Dr. rer. biol. hum. Kämmerer bestätigt in ihrem molekularbiologischen Sachverständigengutachten, dass ein PCR-Test – auch wenn er korrekt durchgeführt wird – keinerlei Aussage dazu treffen kann, ob eine Person mit einem aktiven Erreger infiziert ist oder nicht. Selbst ein korrekt durchgeführter PCR-Test kann nicht mit Sicherheit belegen, dass der Getestete erkrankt oder ansteckend ist. Die Falsch Positiv-Rate liegt offiziell bei 1% der Getesteten, bei Testungen unter Gesunden liegt sie noch höher. Angesichts einer Inzidenz von 100 positiv Getesteten auf 100.000 sprechen wir hier von einem PROMILLE positiv Getesteter.
Je mehr „Ziel-Gene“ bei einem PCR-Test gefunden werden müssen, um ein positives Ergebnis zu produzieren, um so genauer und zuverlässiger ist er. Die Anzahl dieser Ziel-Gene wurde von der WHO von ursprünglich drei bis hinunter auf eins reduziert.
Frau Prof. Dr. Kämmerer rechnet vor, dass durch die Verwendung nur noch eines Ziel-Gens bei 100.000 Tests unter einer gemischten Bevölkerung , in der keine einzige Person tatsächlich infiziert ist, aufgrund einer (bei einem Instand-Ringversuch) valide festgestellten, mittleren Fehlerrate ein Ergebnis von 2.690 falsch positiv Getesteten ergibt. Wären drei Ziel-Gene erforderlich, ergäbe das lediglich 10 falsch positiv Getestete.
Würden die 100.000 durchgeführten Tests repräsentativ bei 100.000 Bürgern einer Stadt/eines Landkreises innerhalb von 7 Tagen durchgeführt sein, so ergibt sich alleine aus dieser Reduzierung der verwendeten Zielgene hinsichtlich der „Tagesinzidenz“ ein Unterschied von 10 Falsch-Positiven gegenüber 2690 Falsch-Positiven und davon abhängig die Schwere der ergriffenen Freiheitsbeschränkungen der Bürger.
Wäre konsequent die korrekte „Targetanzahl“ von drei bzw. sogar besser (wie z.B. in Thailand) bis zu 6 Genen für die PCR-Analyse verwendet worden, hätte sich die Rate der positiven Tests und damit die „7-Tagesinzidenz“ fast komplett auf null reduziert.
Eine weitere Fehlerquelle ist der sogenannte ct-Wert, also die Zahl der Verdopplungs- oder Kopierschritte (Amplifikation) bis zu der der Test noch als „positiv“ gewertet wird.
Die Gutachterin weist darauf hin, dass nach einhelliger wissenschaftlicher Meinung alle „positiv“-Resultate, die erst ab einem Zyklus von 35 erkannt werden, keinerlei wissenschaftliche (d.h.: keine evidenzbasierte) Grundlage haben. Im Bereich ct-Wert 26-35 kann der Test nur als positiv gewertet werden, wenn mit Virusanzucht abgeglichen. Der mit Hilfe der WHO weltweit propagierte RT-qPCR Test zum Nachweis von SARS-CoV-2 hingegen war (und ihm folgend auch alle anderen auf ihm als Blaupause basierenden Tests) auf 45 Zyklen eingestellt, ohne einen CT-Wert für „positiv“ zu definieren.
Es geht noch weiter: Für den RT-q-PCR-Tests gilt die WHO Information Notice for IVD Users 2020/05 (Nr. 12 der rechtlichen Hinweise des Gerichts): Dort steht zu lesen: Wenn das Testergebnis nicht zu dem klinischen Befund (also dem Krankheitsbild) der Testperson passt (also ein negativer Test bei einem offensichtlich kranken Menschen mit Symptomen oder einem positiven Testergebnis bei Jemandem, der aber völlig gesund wirkt), ein neuer Test gemacht werden muss und eine weitere Untersuchung sowie eine Differentialdiagnose nötig ist. Dann erst darf ein positiver Test auch als solcher gezählt werden.
Auch die zum Massentest eingesetzten Antigen-Schnelltests können den Gutachtern zufolge eine Infektiosität nicht sicher belegen. Auch hier werden nur Proteinfetzchen gefunden, die Teile eines „lebenden“ Virus sein können, aber durchaus nicht müssen. Diese Tests haben eine hohe Rate an falsch-positiven Ergebnissen, die aber nicht weiter hinterfragt werden. Diese ganzen, unexakten Tests sind aber die Grundlage, auf der viel zu viele Quarantänen, Schulschließungen, Lockdowns, Ausgangssperren und wirtschaftliche Existenzvernichtungen vorgenommen werden. Und gerade bei Symptomlosen bzw. Gesunden sind die falsch-positiven Zahlen besonders hoch.
Auf Seite 17 stellt das Gericht fest:
Was genau wird unter „Inzidenz“ verstanden? Soweit gerichtsbekannt, meint dieser Begriff das Auftreten von Neuerkrankungen in einer (immer wieder getesteten) definierten Personengruppe in einem definierten Zeitraum, während nach dem Gericht vorliegenden Informationen den durchgeführten Testungen tatsächlich undefinierte Personengruppen in undefinierten Zeiträumen zugrunde liegen, womit die sog. „Inzidenzen“ lediglich schlichte Melderaten wären.
Damit aber werden die „Inzidenzzahlen“ nicht korrekt gebraucht.
Die „infection fatality rate“ jedenfalls beträgt nach einer Metastudie des Medizinwissenschaftlers und Statistikers Prof. John Ioannidis, eines der meistzitierten Wissenschaftler weltweit, die im Oktober 2020 in einem Bulletin der WHO veröffentlicht wurde, 0,23 % und liegt damit nicht höher als bei mittelschweren Influenzaepidemien. Prof. Ioannidis kam auch in einer im Januar 2021 veröffentlichten Studie zum Ergebnis, dass Lockdowns keinen signifikanten Nutzen haben.
„Influenza/Grippe: 30.000 Tote – die kann’s auch bei saisonaler Grippe geben“
Um nicht missverstanden zu werden: Es gibt die Covid-19-Infektion. Schwere Verläufe sind höchst unangenehm und schlimm. Es gibt leider viele Menschen, die daran sterben. Die allermeisten von ihnen sind aber sehr alt und krank. Das macht die Sache nicht weniger traurig, wäre aber bei einer schwereren Grippe auch nicht anders verlaufen. Wir haben immer noch keine signifikante Übersterblichkeit und es ist auch nicht sauber, uns die Corona-Toten von 2019 bis heute in einer einzigen Zahl zu präsentieren. Das ist bisher nie gemacht worden. Nur zur Erinnerung: Allein die Grippe-Saison 2008/2009 lag laut Ärztezeitung bei fast 30.000 Toten, die durch Influenza bedingte Letalität war innerhalb der vergangenen 15 Jahre mit etwa 30.000 Toten in der Saison 1995/1996 am höchsten. Die Überschrift des Artikels lautet erstaunlich salopp: „Influenza/Grippe: 30.000 Tote – die kann’s auch bei saisonaler Grippe geben„. In zwei Grippewintern kam man also insgesamt leicht über 40.000 Tote. Hat es bisher jemals bei Grippewellen so etwas wie Maskenzwang, Abstandsregeln, Lockdowns, drakonische Ordnungsstrafen, Ausgangssperren, experimentelle, gentechnische, nicht zugelassene Impfstoffe und einen massiven Druck zur massenhaften Verimpfung derselben gegeben?
Die Grippesaison 2012/2013 Jahren hat laut der Seite „Pharmafakten“ nach einer neuen Erhebung des Robert-Koch-Instituts so viele Influenzatote gebracht, wie zuletzt in der Grippe-Saison 1995/1996, also zirka 30.000 Grippetote gezählt wurden. Nach Angaben des RKI verstarben 2012/2013 fast 29.000 Menschen an den Folgen einer Grippeerkrankung. Nach dem Höchstwert in der Influenza-Saison 1995/96 (30.000 Tote) war das die größte Anzahl seit Erhebung dieser Daten aus der Saison 1984/85. In Vor-Covid-Zeiten wird bei allen Beiträgen zu dem Thema „Influenza-Tote“ auch stets angemerkt, dass es hauptsächlich alte Menschen, bzw. Menschen im Alter über 60 Jahren betrifft. Das ist bei Covid-19 auch nicht anders.
Anlasslose Massentestungen an Schulkindern sind unzulässig
PCR-Tests und Schnelltests sind bekanntermaßen und anerkannterweise keine Diagnoseverfahren. Sie sind nicht geeignet, eine „Infektion“ mit dem Virus SARS-CoV-2 festzustellen. Das ergibt sich für das Gericht aus den Gutachten und sogar aus den eigenen Berechnungen des Robert-Koch-Instituts. Gutachter Prof. Dr. Kuhbandner führt aus: Laut RKI-Berechnungen beträgt bei Massentestungen mit Schnelltests – unabhängig von Symptomen- die Wahrscheinlichkeit, beim Erhalt eines positiven Ergebnisses tatsächlich infiziert zu sein, bei einer Inzidenz von 50 Inzidenzen auf 100.000 Einwohner (bei üblicher Testspezifität 80%, Testsensitivität 98%) nur zwei Prozent. Das würde heißen: Auf zwei echt-positive Schnelltest-Ergebnisse kämen 98 falsch-positive Schnelltest-Ergebnisse, welche man dann alle mit einem PCR-Test nachtesten müsste.
Ein (regelmäßiger) Zwang zum anlasslosen Massentesten an Asymptomatischen, also Gesunden, für das schon die medizinische Indikation fehlt, kann nicht auferlegt werden, weil er außer Verhältnis zu dem Effekt steht, der damit erreicht werden kann. Zugleich setzt der regelmäßige Zwang zum Test die Kinder psychisch unter Druck, weil so ihre Schulfähigkeit ständig auf den Prüfstand gestellt wird.”
Abschließend merkt der Richter an:
Ausgehend von Erhebungen in Österreich, wo in Grundschulen keine Masken getragen werden, aber dreimal pro Woche flächendeckend Schnelltests vorgenommen werden, ergibt sich nach den Darlegungen des Gutachters Prof. Dr. Kuhbandner:
100.000 Grundschüler müssten eine Woche lang sämtliche Nebenwirkungen des Maskentragens in Kauf nehmen, um nur eine einzige Ansteckung pro Woche zu verhindern.
Dieses Ergebnis nur als unverhältnismäßig zu bezeichnen, wäre eine völlig unzureichende Beschreibung. Vielmehr zeigt sich, dass der diesen Bereich regulierende Landesverordnungsgeber in eine Tatsachenferne geraten ist, die historisch anmutende Ausmaße angenommen hat.
Das Urteil sollte sich jeder herunterladen und gut aufheben, denn es ist so gründlich und umsichtig, die Literatur und Quellenlage so umfassend und so stringent durchdacht, dass man dem Gericht nur unendlich dankbar sein kann. Was hier ausgeurteilt wurde, ist nicht nur auf Kinder anzuwenden. Alle Eltern, die mit ihren Kindern leiden, können dieses Urteil als Leitfaden nehmen und für ihre Kinder einstehen.
Selbstverständlich, das möchte ich hier anmerken, sollten Eltern auch die Möglichkeit haben, ihre Kinder daheim mit Homeschooling zu betreuen, wenn sie bei Aufhebung der Maskenpflicht und der Abstandsregeln und Massentestungen eine zu hohe Ansteckungsgefahr für ihr Kind befürchten. Auch das gehört zur Selbstbestimmung. Weder die Kinder im Homeschooling, noch die „maskierten“, noch diejenigen die keine Masken tragen, sollten ausgegrenzt werden oder Nachteile erleiden müssen. Schulen könnten Klassen mit und Klassen ohne die Eindämmungsregeln einrichten. Bekanntermaßen gibt es auch viele Eltern, die das ausdrücklich wünschen, weil sie darin einen Schutz für ihr Kind sehen. Beide Wege sind zu akzeptieren.