Achtung: In Rheinland Pfalz und Hessen sind private Zusammenkünfte im großen Personenkreis daheim NICHT VERBOTEN!

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Liebe Leser,

Die Medien und die Öffentliche Wahrnehmung geht davon aus, dass Weihnachtsfeiern über 5 Personen VERBOTEN sind. Das stimmt nicht. Kinder unter 14 sind sowieso ausgenommen, aber auch Erwachsene dürfen sich daheim auch über 5 Personen treffen. Darüber informiert auf ihrer Seite die Rechtsanwaltskanzlei Bernhard Korn und Partner.

Sie schreiben:

Aktuell wird an uns Rechtsanwält*innen häufig die Frage herangetragen, mit wem man sich Zuhause an Weihnachten oder Silvester (oder auch sonst) treffen darf.

Die Antwort lautet: Zuhause darf man sich im Rahmen einer privaten Zusammenkunft mit jedem und so vielen Menschen wie man selbst verantworten möchte, treffen.

Es gibt diesbezüglich keine rechtlichen Beschränkungen – solche wären im Übrigen auch kaum verfassungsrechtlich zu rechtfertigen –, sondern lediglich eine dringende Empfehlung.

Zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz, offiziell hier nachzulesen.

  • 1 Abs. 1 Satz 2 der ab dem 16.12.2020 geltenden 14. CoBeLVO lautet (Hervorhebungen durch Rechtsanwältin Jessica Hamed):

„Private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf die Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen beschränkt werden, wobei deren Kinder bis 14 Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können.“

Der Zusatz in dem sich anschließenden Satz 3 ist im Hinblick darauf, dass gerade kein Verbot besteht, in rechtlicher Hinsicht überflüssig und bestenfalls als Ausdruck eines politischen Willens anzusehen. Dort heißt es:

„Abweichend von Satz 2 können Personen eines Hausstands in der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2020 auch von bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen  und  Lebenspartner,  Partnerinnen  und  Partner  einer  nichtehelichen Lebensgemeinschaft,  Verwandte  in  gerader  Linie,  Geschwister,  Geschwisterkinder  und deren jeweilige Haushaltsangehörige) besucht werden, selbst wenn sich dadurch insgesamt mehr als fünf Personen über 14 Jahren oder mehr als zwei Hausstände treffen.“

Die Verlautbarung der rheinland-pfälzischen Regierung auf der Homepage: https://corona.rlp.de/de/startseite/ ist vor dem Hintergrund der klaren rechtlichen Regelung – keine rechtlichen Beschränkungen für private Zusammenkünfte innerhalb der Wohnung – irreführend.

Die Verlautbarung ist nicht falsch, aber sehr verkürzt. Die unbefangene Leserschaft, die nicht die häufig wechselnden Verordnungen im Einzelnen studiert und auslegt – das dürfte auf einen Großteil der Bürger*innen zutreffen –  kann hier leicht den Eindruck bekommen, dass es Beschränkungen für private Zusammenkünfte in Wohnungen gäbe. Dies wird durch den Hinweis auf die „Ausnahmeregelung“ für Weihnachten auch ersichtlich nahegelegt.

Hier auf der Seite weiterlesen.

Zu Hessen schreibt die Anwaltskanzlei:

In § 1 Abs. 4 der ab dem 16.12.2020 geltenden Fassung der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung ist unmissverständlich geregelt, dass es keine Beschränkungen innerhalb der Wohnung bei privaten Zusammenkünften gibt. Dort heißt es:

„Für private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird eine Beschränkung auf den eigenen und einen weiteren Hausstand, jedoch in jedem Fall auf höchstens fünf Personen, dringend empfohlen; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Dabei wird die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.“

Die hessische Regierung hat auch in ihrer Verlautbarung auf der Homepage darauf, dass es kein Verbot, sondern lediglich eine dringende Empfehlung gibt, aufmerksam gemacht (Hervorhebungen durch Rechtsanwältin Jessica Hamed):

„Es gilt folgende Kontaktbeschränkung: Im öffentlichen Raum werden Kontakte auf 5 Personen aus zwei Hausständen beschränkt. Dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren sind ausgenommen. Da Wohnungen ein besonders geschützter und privater Bereich sind, gilt hier lediglich die dringende Empfehlung, die Kontakte in gleicher Weise zu begrenzen.“

Nachzulesen hier.

Wie es in anderen Bundesländern ist, muss man nachschauen. Wahrscheinlich aber ähnlich, denn die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein Grundrecht. Zur Sicherheit aber sich unbedingt vergewissern.

Selbstverständlich sollte jeder sich gut überlegen, ob er sich im größeren Kreis trifft, denn wir alle tragen sehr wohl Verantwortung. Wer danach dann doch eine Infektion eingefangen hat und die an eine alte, empfindliche oder kranke Person weitergibt, wird sich vielleicht große Vorwürfe machen. Wer eine größere Weihnachtsfeier mit der ganzen Familie machen will, sollte eine Woche vorher und nachher wirklich daheim bleiben, damit eine Weiterinfektion ausgeschlossen wird. Wir sollten selbstverantwortlich, umsichtig und rücksichtsvoll sein, auch wenn die Coronadiktatur und -hysterie endlos nervt und zum Teil vollkommen unsinnig ist. Covid-19 ist eine ansteckende und keine harmlose Krankheit, genau, wie eine mittelschwere Grippe, die auch alles andere als harmlos ist und die man auch niemandem leichtfertig anhängt. Im Grippejahr 2018 sind 25.000 Menschen daran gestorben.

Und ein Wort an diejenigen, die meinen, es liege an ihnen, Weihnachten und Neujahr Zuwiderhandler und Ungehorsame zu melden: Wenn es Ihnen schlecht geht und sie Hilfe brauchen, wenn Sie jemanden brauchen, der Ihnen einkauft, Ihnen in der Apotheke etwas besorgt, Sie vielleicht irgendwohin fährt, der nach Ihnen schaut oder Ihr Päckchen annimmt … dann können Sie sich nicht an die Behörden wenden, an die Sie Ihren Nachbarn verpetzt haben.

Gerade wir Nachbarn brauchen einander jetzt besonders.

Wir wünsche Ihnen allem eine – trotz allem – gute Zeit.

Ihr Schild Verlag