Alfred de Zayas: „Die Bombardierung des Iran ist ein Kriegsverbrechen!“

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Bild oben: von UM mittels AI generiert

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Alfred Maurice de Zayas, Bild: CC Creative Commons, Lizenz: CC BY-SA 3.0, via Wikipedia

Der renommierte Völkerrechtler, Alfred de Zayas wirft in seinem Interview durch „Zeitgeschichte im Fokus“ nicht nur USA und Israel „massive Brüche“ des Völkerrechts vor, sondern erklärt auch noch Großbritannien, Frankreich und Deutschland zu Mittätern. Ein Interview mit Prof. Dr. iur. et phil. Alfred de Zayas, Völkerrechtler und vormaliger UNO-Mandatsträger.

Frage: Israel beruft sich auf ein Präventivrecht als Legitimation für den Angriff auf den Iran. Was sagen Sie als Professor fürs Völkerrecht dazu?

Prof. Dr. Alfred de Zayas: Israel kann sich keinesfalls auf ein „Präventivrecht“ berufen: Weder im Völkergewohnheitsrecht noch in der UNO-Charta gibt es ein Recht auf präventive Selbstverteidigung.

Als George W. Bush und die „Koalition der Willigen“ den Irak 2003 angriffen, sagte der Uno-Generalsekretär Kofi Annan deutlich, dass der Irakkrieg „illegal“ gewesen sei1.  Seinerzeit lehnten Völkerrechtler die von Bush für zulässig erklärte „präventive Selbstverteidigung“ als im völligen Gegensatz zur UNO-Charta ab. Die Berufung auf Artikel 51 der Charta wäre nicht zulässig, aus nachstehenden Gründen:

Uno-Charta, Artikel 51:

Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise die auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit Maßnahmen zu treffen, die man zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.“

Im Jahre 2003 hatte der Irak niemanden angegriffen. Dieser war jederzeit zu Verhandlung bereit und kooperierte mit den Uno-Gesandten Hans Blix2 und Mohamed El Baradei3. Darum ergab sich internationaler Konsensus, wonach das Gewaltverbot der UNO-Charta 2003 galt.

Im Juni 2025 und Februar 2026 gab es vom Iran keinen „bewaffneten Angriff“ auf Israel oder die USA. Daher können sie sich nicht auf Artikel 51 berufen.

Was aber weiterhin gilt, ist das Gewaltverbot der UNO-Charta gemäß Artikel 2(4), wie nachstehend ausgeführt:

Uno-Charta, Artikel 2(4):

„Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt!“

Im Juni 2025 und inzwischen wieder im Februar 2026 verstießen Israel und die USA gegen besagtes Gewaltverbot. Der Sicherheitsrat hat sich seit Jahren mit dem Konflikt beschäftigt und bemüht, durch Diplomatie eine rationale Lösung zu finden. Diese war im Jahr 2015 erreicht worden, als der Sicherheitsrat die Resolution 2231 mit den JCPOA (Joint Comprehensive Plan of Action) und dem Wiener Abkommen über das iranische Atomprogramm vom 14. Juli 2015 annahm4. Die US-Israel Aggression auf den Iran richtete sich gegen Geist und Buchstaben der Resolution 2231 bzw. gegen Sinn und Zweck der UNO-Charta.

Gemäß Artikel 2(3) der Uno-Charta sind alle Staaten «erga omnes» zur Diplomatie verpflichtet: «Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, dass der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.»

Der Iran hat sich darangehalten. Israel und die USA haben gegen Artikel 2(3) und 2(4) der Charta verstoßen. Die Verhandlungen in Oman und Genf liefen noch, als Israel und die USA den Iran ohne Provokation und Warnung angreifen ließen.

Dieser Überfall gegen den Iran stellt eine „Aggression“ im Sinne des Artikels 5 des Statuts von Rom5 des Internationalen Strafgerichtshofs und der Kampala Definition von 20106, dar und bedeutet eine „Aggression“ ebenfalls im Sinne der Resolution 3314 der UNO-Generalversammlung7.

Frage: Der deutsche Bundeskanzler bezeichnete die Reaktion des Irans auf den Angriff Israels und der USA als einen Bruch des Völkerrechts?

Prof. Dr. Alfred de Zayas: Dies stellt eine dreiste Verdrehung der Fakten und des Völkerrechts dar. USA und Israel haben zweifelsohne etliche Völkerrechtsbrüche begangen. Anders als Israel und die USA kann sich der Iran auf Artikel 51 der UNO-Charta berufen.

Iran wurde ohne Provokation überfallen und hat deswegen das Recht auf Selbstverteidigung!

In jedem Fall gelten die Haager und Genfer Konventionen, auch das Prinzip der Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilpersonen sowie das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.

Beide Prinzipien des internationalen humanitären Rechts sind von Israel und den USA reihenweise verletzt worden. Bei der Zerstörung der Mädchenschule „Shajareh Tayyebeh“ (Der gute Baum) in der Stadt Minab im Süden Irans am 28. Februar wurden 170 Mädchen und Lehrer ermordet8, ein gravierendes Kriegsverbrechen, das geahndet werden muss. Dieses Verbrechen wurde von neun UNO-Sonderberichterstattern verurteilt9. Ferner verurteilten sie die US-Israel-Angriffe als illegale Aggression10.

Ich bin kein Jurist für deutsches Recht, doch es scheint mir, dass der Bundeskanzler nicht nur das Völkerrecht, sondern auch deutsches Recht verletzt, indem er eine „Apologie von Kriegsverbrechen“ Israels und der USA und eine Bagatellisierung von gravierenden Völkerrechtsbrüchen begeht. Daher sollte der UNO-Menschenrechtsauschuss prüfen, ob der deutsche Kanzler auch Artikel 20 des UNO-Paktes über bürgerliche und politische Rechte verletzt:

  • „Jede Kriegspropaganda wird durch Gesetz verboten11″.
  • „Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt würde, ist per Gesetz verboten

Deutschland steht bereits vor dem Internationalen Gerichtshof wegen Komplizenschaft (Mittäterschaft) im Völkermord gegen die Palästinenser in Gaza unter Anklage (gemäß Artikel III (e) der Völkermordkonvention)12. Tatsächlich ist Deutschland als Mittäter am Völkermord in Gaza, an der israelischen Aggression gegen den Iran, an den Kriegsverbrechen in Palästina, Iran, Libanon und Syrien beteiligt.

Deutschland leistete Israel militärische, politische, ökonomische, diplomatische, propagandistische Unterstützung, wofür es wegen Unterstützung des Völkermords im Gaza-Streifen vor dem Internationalen Gerichtshof angeklagt ist. Das Urteil ist aus politischen Gründen noch hängig. Das bedeutet für Deutschland Mittäterschaft. Daraus entsteht sowohl eine zivilrechtliche als auch strafrechtliche Haftung.

Frage: Es gibt Völkerrechtler, die sagen, der Israel-US-Angriff sei völkerrechtswidrig, aber auch die Reaktion des Irans, nachdem dieser US-Militäreinrichtungen in anderen Ländern mit Raketen beschießt. Wie beurteilen Sie das?

Prof. Dr. Alfred de Zayas: Der Iran hat das Recht, alle US-Militärziele in der Gegend zu bombardieren. Iran hat aber kein Recht, die zivile Infrastruktur von neutralen Staaten anzugreifen. Inzwischen hat sich Iran für Letzteres entschuldigt13.

Frage: Der Libanon wird ebenfalls von Israel beschossen und bombardiert. Die Hisbollah hat daraufhin, auch als Partner des Irans, Israel attackiert. Ist das Verhalten der Hisbollah vom Völkerrecht gedeckt?

Prof. Dr. Alfred de Zayas: Der Libanon und insbesondere die Hisbollah sind von Israel erneut angegriffen worden. Israel fliegt täglich Einsätze über dem Libanon und bombardiert das Land und mutmaßliche Einrichtungen der Hisbollah. Darum haben sie ein Recht auf Selbstverteidigung nach Artikel 51 der UNO-Charta.

Israel betreibt seit 80 Jahren Aggression gegen alle seine Nachbarn und sollte von der Generalversammlung gemäß Artikel 6 der UNO-Charta von der UNO ausgeschlossen werden. Artikel 6 besagt: „Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das die Grundsätze dieser Charta beharrlich verletzt, kann auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch die Generalversammlung aus der Organisation ausgeschlossen werden.“

Auch wenn die USA im Sicherheitsrat den Hinauswurf Israels blockieren würden, wäre die Resolution der Generalversammlung von großer symbolischer und moralischer Bedeutung.

Frage: Der Iran blockiert die Straße von Hormoz und schränkt besonders den Öl-Handel in der Region massiv ein. Ist das völkerrechtlich zulässig?

Prof. Dr. Alfred de Zayas: In Friedenszeiten – laut der Uno-Seerechtskonvention14 – darf kein Staat eine internationale Meerenge blockieren. In Kriegszeiten ist die Situation anders. Allerdings muss das Prinzip der Verhältnismäßigkeit des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) stets geachtet werden.

Frage: Da Israel und die USA Teheran bombardieren, gibt es laufend unschuldige Opfer. Beim ersten Angriff wurden, wie Sie schon erwähnt hatten, rund 170 Kinder und Personal einer Mädchenschule getötet. Ist das ein eindeutiges Kriegsverbrechen?

Prof. Dr. Alfred de Zayas: Sicherlich ist das ein Kriegsverbrechen gemäß Artikel 8 des Statuts von Rom und könnte sogar als ein «Verbrechen gegen die Menschheit» gemäß Artikel 7 des Statuts gelten.

Frage: Wie ist der Vorgang völkerrechtlich zu beurteilen, wenn inmitten eines Verhandlungsprozesses von einem der Verhandlungspartner ein Krieg begonnen würde?

Prof. Dr. Alfred de Zayas: Die Bombardierung des Iran am 28. Februar durch die USA und Israel stellt genauso wie die Angriffe vom Juni 2025 ein Kriegsverbrechen dar. Sie verletzen damit fundamentale Prinzipien des Völkergewohnheitsrechts, ein Bruch der Artikel 2(3) und 2(4) der UNO-Charta. Hinzu kommt, dass der Überfall das Verbrechen der «Heimtücke» im Sinne des Artikels 37 des ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Rotkreuz Konventionen von 1949 bedeutet. Siehe dazu die nachstehende Erklärung:

Artikel 37 des ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Rotkreuz Konventionen:

„Es ist verboten, einen Gegner unter Anwendung von Heimtücke zu töten, zu verwunden oder gefangen zu nehmen. Als Heimtücke gelten Handlungen, durch die ein Gegner in der Absicht, sein Vertrauen zu missbrauchen, verleitet würde, darauf zu vertrauen, dass er nach den Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts Anspruch auf Schutz hat oder verpflichtet ist, Schutz zu gewähren. Folgende Handlungen sind Beispiele für Heimtücke: a) das Vortäuschen der Absicht, unter einer Parlamentärflagge verhandeln oder sich zu ergeben …“

Im Völkergewohnheitsrecht und in den Genfer Konventionen gilt …

… „Heimtücke“ als Kriegsverbrechen, das gemäß Artikel 8 des Statuts von Rom verfolgt und bestraft werden muss!

Frage: Sie warnen schon seit Jahren vor der Anwendung der Menschenrechte und des Völkerrechts à la Carte. Sie haben in Ihren Ausführungen immer wieder darauf hingewiesen, welche internationale Regeln im Nahostkonflikt verletzt worden wären. Auch wird durch Ihre Erklärungen deutlich, wie umfassend das Völkerrecht friedensstiftend wirken könnte und dessen Anwendung wichtiger denn je sei. Was bedeutet die aktuelle Entwicklung für das Völkerrecht?

Prof. Dr. Alfred de Zayas: Völkerrecht nach Beliebigkeit ist kein Völkerrecht. Die USA und Israel betrachten sich als über dem Völkerrecht stehend – als „legibus solutus“. Wir haben es hier mit massiven Brüchen des Völkerrechts und der Weltordnung zu tun. Schlimmer noch, wir haben es mit einem Angriff gegen das Völkerrecht und die Menschenrechte zu tun.

Nicht nur die USA und Israel müssen dafür zur Verantwortung gezogen und bestraft werden, sowie auch alle Staaten, die dies direkt oder indirekt unterstützen:

Großbritannien, Frankreich, Deutschland sind Mittäter!

Sie sind dabei, die Architektur der Rechtsstaatlichkeit zu untergraben. Die Konsequenzen sind weitreichend. Es geht um einen Angriff nicht nur auf den Iran und den Libanon.

Es geht um einen Angriff auf die Zivilisation, um einen Bruch des Völkerrechts per se!

Frage: Nach dem Zweiten Weltkrieg waren die betroffenen Staaten bemüht, eine Ordnung herzustellen, welche Kriege nicht mehr möglich machen sollte. Auch die Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse gehörten dazu. Welche Relevanz haben sie im Kontext des Krieges gegen den Iran?

Prof. Dr. Alfred de Zayas: Eigentlich bin ich kein Bewunderer der Nürnberger Prozesse und habe ein Kapitel darüber im Buch „Macht und Recht“ von Professor Alexander Demandt (C.H.Beck, München 1990) verfasst15. Die Prozesse von Nürnberg und Tokyo litten an Legitimitätsmängeln, denn beide waren Siegergerichte mit einer Siegerjustiz.

Sie litten weiterhin an fundamentalen rechtsstaatlichen Fehlern und wandten zum Teil „ex post facto“ Recht beziehungsweise verwarfen viele Prinzipien wie „nullum crimen sine lege“, „nulla poena sine lege“, „tu quoque“ und dergleichen. Trotzdem haben sie gewissermaßen ein neues Völkerrecht geschaffen, das von der UNO-Generalversammlung als „Die Nürnberger Prinzipien“ gutgeheißen wurde und wir nicht außer Acht lassen können gemäß der nachfolgenden Grundsätzen:

Im Statut des Nürnberger Gerichtshofs und im Urteil des Gerichtshofs anerkannte Grundsätze des Völkerrechts

Grundsatz I Jede Person, die eine Handlung begeht, welche nach dem Völkerrecht ein Verbrechen darstellt, ist hierfür verantwortlich und unterliegt der Bestrafung.

Grundsatz II Die Tatsache, dass das innerstaatliche Recht keine Strafe für eine Handlung vorsieht, die nach dem Völkerrecht ein Verbrechen darstellt, befreit die Person, welche diese Handlung begangen hat, nicht von ihrer Verantwortlichkeit nach dem Völkerrecht.

Grundsatz III Die Tatsache, dass eine Person eine nach dem Völkerrecht als Verbrechen geltende Handlung als Staatsoberhaupt oder staatlicher Verantwortungsträger begangen hat, befreit diese Person nicht von ihrer Verantwortlichkeit nach dem Völkerrecht.

Grundsatz IV Die Tatsache, dass eine Person auf Befehl ihrer Regierung oder eines Vorgesetzten gehandelt hat, befreit diese Person nicht von ihrer Verantwortlichkeit nach dem Völkerrecht, vorausgesetzt, sie hatte tatsächlich die Möglichkeit einer moralischen Entscheidung.

Grundsatz V Jede Person, die eines Verbrechens nach dem Völkerrecht angeklagt ist, hat das Recht auf ein faires Verfahren nach Maßgabe der Tatsachen und des Rechts.

Grundsatz VI Die folgenden Verbrechen sind als Verbrechen nach dem Völkerrecht strafbar, wie:

    • Verbrechen gegen den Frieden:
    •  (i) mit Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung eines Angriffskriegs oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen!
    • (ii) mit Beteiligung an einem gemeinsamen Plan oder an einer Verschwörung zur Ausführung einer der unter Ziffer (i) genannten Handlungen!

Obwohl dieses neue Völkerrecht deutlich „ex post facto zur Anwendung kam, war dieses neue Verbot der Aggression de facto eine positive Entwicklung. So sagte der amerikanische Staatsanwalt Robert Jackson in Nürnberg bei seiner Eröffnungsrede:

„Dieses Gesetz wird zwar zunächst auf deutsche Angreifer angewandt. Es schließt aber jede Nation ein und muss, wenn es von Nutzen sein soll, den Angriff jeder anderen Nation verdammen, nicht ausgenommen jene, die hier zu Gericht sitzen16″.

In ähnlicher Weise kam das Tribunal in seinem Urteil von 1946 zu dem Schluss:

„Einen Angriffskrieg zu beginnen, ist nicht nur ein internationales Verbrechen; es ist das schlimmste internationale Verbrechen, das sich von anderen Kriegsverbrechen nur dadurch unterscheidet, dass es in sich das gesamte Übel des Krieges birgt17″.

Wenn wir an den aktuellen Angriff gegen den Iran denken, begehen Israel und die USA, nach dem oben genannten Grundsatz VI, „ein Verbrechen gegen den Frieden“, nach dem alle Punkte der Nürnberger Prinzipien erfüllt sind.

Fortsetzung mit Teil 2 folgt

***

Quellenangaben:

  • 1 http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/middle_east/3661134.stm ↩︎
  • 2 Hans Blix: Disarming Iraq: The Search for Weapons of Mass Destruction. Pantheon 2004. ↩︎
  • 3 El Baradei, Mohamed: The Age of Deception: Nuclear Diplomacy in Treacherous Times. New York: Metropolitan Books/Henry Holt and Co, 2011. ↩︎
  • https://main.un.org/securitycouncil/en/content/2231/background ↩︎
  • 5 https://www.icc-cpi.int/sites/default/files/2024-05/Rome-Statute-eng.pdf ↩︎
  • https://asp.icc-cpi.int/crime-of-aggression ↩︎
  • 7 http://www.un-documents.net/a29r3314.htm ↩︎
  • https://apnews.com/article/iran-war-strike-school-minab-us-3f55b6ca193a3295bef5735a45a06368 ↩︎
  • https://www.ohchr.org/en/press-releases/2026/03/un-experts-strongly-condemn-deadly-missile-strike-girls-school-iran-call ↩︎
  • 10 https://www.ohchr.org/en/press-releases/2026/03/un-experts-denounce-aggression-iran-and-lebanon-warn-devastating-regional ↩︎
  • 11 https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICCPR/ICCPR_Pakt.pdf ↩︎
  • 12 https://www.icj-cij.org/case/193 ↩︎
  • 13 https://www.nytimes.com/2026/03/07/world/middleeast/iran-president-pezeshkian-gulf-apology-war.html ↩︎
  • 14 https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1998:179:0003:0134:DE:PDF ↩︎
  • 15 https://d-nb.info/947972374/04 ↩︎
  • 16 https://www.roberthjackson.org/speech-and-writing/opening-statement-before-the-international-military-tribunal// ↩︎
  • 17 The International Military Tribunal for Germany (1946-09-30), Judgment of the International Military Tribunal, the Avalon Project, Yale University. ↩︎

Das Interview für „Zeitgeschehen im Fokus“ führte Thomas Kaiser, erschienen im Erstabdruck am 17.3.2026: HIER