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von Niki Vogt
Bei einer genehmigten Versammlung in Garmisch-Partenkirchen forderte Wolfgang Greulich, der Versammlungsleiter, die Menge auf, als Zeichen des Widerstandes diese Masken abzunehmen. Viele der Teilnehmer folgten diesem Aufruf. Herrn Greulich trug das eine Strafanzeige ein.
Ihm wurde vorgeworfen, bei einer Veranstaltung im Rahmen der „Corona-Bustour“ Menschen in Gefahr gebracht zu haben, indem er ihnen im Rahmen einer Versammlung als Protestaktion nahegelegt hat, die Maske abzunehmen. Gemäß Antrag der Staatsanwaltschaft drohte ihm ein Strafmaß von 40 Tagessätzen a 60 Euro, also 2.400 Euro.
Wolfgang Greulich wehrte sich dagegen. Im Strafprozess ließ sein Rechtsanwalt, Herr Friedemann Däblitz, den Aerosolforscher Dr. Scheuch seine Expertenmeinung zu der Ansteckungsgefahr im Freien vortragen. Dr. Scheuch ist einer der wenigen Fachleute auf diesem Gebiet und wurde auch schon von der NRW-Landesregierung und anderen Politikern zur Beratung und zur Erstellung von Gutachten herangezogen. Interessant ist, was Dr. Scheuch im Gerichtssaal dazu anmerkte:
Ich habe bisher allerdings nicht den Eindruck, dass meine Erkenntnisse bei den entsprechenden Rechtsetzungsakten berücksichtigt worden sind. Es ist auch so, dass diese wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Versammlung bekannt waren. Neu ist das alles nicht. Aus wissenschaftlicher Sicht ist es ohne Zweifel sinnvoll, in Innenräumen Masken aufzusetzen. Im gut belüfteten Außenbereich kann man sich das jedoch schenken. Das hat keinen messbaren Nutzen für die Bekämpfung des Infektionsgeschehens. Ich denke, solche Rechtsvorschriften haben eher Symbolcharakter um die Leute an die allgemein von dem Virus ausgehende Gefahr zu erinnern.
Meine persönliche Meinung aus wissenschaftlicher Sicht: Maskenpflicht im Freien ist überflüssig. Wenn man die Pandemie in den Griff bekommen will, sollte man sich auf die Orte fokussieren, wo die Infektionen tatsächlich stattfinden, nämlich in Innenräumen. Die Maskenpflicht draußen soll wohl einfach die Menschen sensibilisieren, dass die Pandemie noch nicht vorbei ist. Aber es ist aus wissenschaftlicher Sieht sinnlos.
Das Gericht sah nach dem überzeugenden Vortrag hat auch keinerlei Anlass an der fachlichen Expertise des Sachverständigen Dr. Scheuch zu zweifeln. Vor Gericht wurde auch zweifelsfrei festgestellt, dass die Versammlungsteilnehmer die vorgeschriebenen Abstände eingehalten hatte. Das belegten Videoaufnahmen der Versammlung. Das Gericht musste also letztendlich bewerten, ob der Angeklagte tatsächlich die Teilnehmer der Versammlung durch seine Aufforderung, die Masken abzunehmen gefährdet hat oder nicht, und ob die Behörde die Maskenpflicht im Freien wegen einer real existierenden Ansteckungsgefahr überhaupt auferlegen darf.
Es ist nämlich so, dass die Behörde beweisen muss, DASS eine solche Gefahr gegeben ist, nicht der Veranstalter muss beweisen, dass sie nicht gegeben ist:
Die Darlegungs-und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG, B. v. 12.05.2010 – 1 BvR 2636/04- juris Rn. 19 m.w.N.; SächsOVG, U. v. 31.05.2018 – 3 A 199/18 – juris Rn. 23). Die zuständige Behörde muss daher die für eine Beurteilung der Gefahrenlage relevanten für sie erkennbaren Tatsachen ermitteln. Sie darf sich nicht auf diejenigen Tatsachen beschränken, die für einen Eingriff sprechen, sondern muss auch zugunsten der Versammlung aufklären (BVerfG NJW 2010, 141 dort Rn. 9).
Ist es nicht zu belegen, dass der Beschuldigte tatsächlich eine Gefährdung der Versammlungsteilnehmer herbeigeführt hat, hat er sich demnach eben auch nicht strafbar gemacht:
Eine Bestrafung wegen versammlungsbezogener Straftaten und Ordnungswidrigkeiten kommt demnach nur in Betracht, wenn als objektive Bedingung der Strafbarkeit die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme gegen die Versammlung oder einen einzelnen Teilnehmer festgestellt wurde (vgl. VGH München Urt. v. 10.7.2018 – 10 BV 17.2405, BeckRS 2018, 21843, dort Rz. 30 m.w.N.).
Greulichs Anwalt Friedemann Däblitz erstritt daher einen Freispruch.
Dieses Urteil müsste auch künftig überall dort Konsequenzen haben, wo im Rahmen von Demonstrationen, Aufzügen und Versammlungen (nach GG) im Freien, bei seitens der Ordnungsbehörden eine Maskenpflicht auferlegt wird.
Wie gutachterlich versichert, ist die Ansteckungswahrscheinlichkeit im Freien „gen 0“, also praktisch nicht vorhanden.
Der Richter sprach den Angeklagten Greulich folgerichtig frei.
Unter dem Text das Verhandlungsprotokoll verlinkt und als PDF herunterladbar. Das Urteil ist direkt angehängt hinter dem Sitzungs-Protokoll. Für alle, die mit Versammlungen im Freien zu tun haben, ist das Garmisch-Partenkirchner Urteil enorm wichtig. Man kann nur empfehlen, es sich herunterzuladen und im Falle von Strafanzeigen oder Ordnungsstrafen gegenüber den Ordnungsbehörden damit zu argumentieren. Man kann sich damit auch gegen Versammlungbescheide, die generell eine Maskenpflicht auferlegen, schon im Vorfeld wehren. Das Urteil kann auch bei der Abwehr von Bußgeldbescheiden sehr hilfreich sein. Allerdings immer nur dann, wenn die Abstände eingehalten wurden (Videoaufnahmen machen!). Denn auch der Aerosolforscher schießt eine Ansteckung zwischen längere Zeit eng beieinanderstehenden Menschen nicht aus.
PDF/LINK:
https://nicodavinci.de/PDF/UrteilGreulichMaskenImFreienMurnau.pdf